August Jansen KG ‡ Industriegebiet Großhülsberg ‡ Walter-Freitag-Straße 37 ‡ 42899 Remscheid-Lüttringhausen
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AGB Zusatz Stand: 01.01.2008
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der August Jansen KG
Stand: 01.01.2008 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der August Jansen KG:

Geltungsbereich
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

Allgemeine Bestimmungen
2. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen.
3. Die Angebote sind bis zu einer Frist von 14 Tagen bindend, weiterhin freibleibend. Zur vertraglichen Bindung bedarf es stets einer schriftlichen Auftragsbestätigung.
4. Die in Prospekten, Katalogen und Internetseiten enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
5. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 12 Monaten kündbar.
6. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
7. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Anfragemenge) zugrunde. Nimmt der Partner weniger als die Anfragemenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Anfragemenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Partner den Mehrbedarf mindestens 6 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.
8. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 4 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
Vertraulichkeit
9. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
10. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender  Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
Zeichnungen und Beschreibungen
11. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung  zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
Pflichten des Bestellers/Partners
12. Der Partner ist verpflichtet, eine durch die Erteilung des Auftrags mögliche Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten von sich aus zu prüfen und uns ggf. darauf aufmerksam zu machen, dass er sich bei der Bestellung um durch gewerbliche Schutz- bzw. Urheberrechte  Dritter wirksam geschützte Teile handelt.
13. Sollte die Ware nach Zeichnungen, Modellen, Design, Etiketten, Marken oder sonstigen Spezifikationen des Partners hergestellt  worden sein, stellt uns der Partner von jeglicher Haftung wegen der Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten frei, der  wir deswegen ausgesetzt sind, weil die Ware den Spezifikationen entspricht. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen die uns aus der oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
14. Bei Lieferungen in EU-Mitgliedsstaaten hat der Partner uns vor Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen.  Andernfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
Ausfuhrnachweis
15. Holt der Partner, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter  Waren bei uns ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Partner uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis  beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Partner den für die Lieferung innerhalb des Bundesrepublik Deutschland geltenden  Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
Fertigungsmittel, Muster
16. Die Herstellungskosten für Fertigungsmittel (Werkzeuge, Vorrichtungen, Lehren, etc) und Muster werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt.
17. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
18. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
19. Die Fertigungsmittel bleiben unabhängig von der Bezahlung oder teilweisen Bezahlung unser Eigentum.
Preise
20. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Mautgebühren, Porto und Versicherung.
Zahlungsbedingungen
21. Unsere Rechnungen sind fällig bis zum 15. des der Lieferung folgenden Monats ohne Abzug.
Andere Zahlungsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe  von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Annahme von Wechseln oder Schecks  behalten wir uns ausdrücklich vor; sie werden grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als  Zahlung mit befreiender Wirkung. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet und gehen zu Lasten unseres Partners.
Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
22. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den
fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im übrigen kann der Partner nur  mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
23. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum  Erhalt der Zahlungen einstellen.
24. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar ist, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners  gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um  Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind  wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
Lieferung
25. Verbindlich für die Ausführung der Schmiedeteile ist DIN EN 10250-1. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw.  unseres Partners liefern, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck (Konstruktionsrisiko).  Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem. Ziff. 34. Alle Lieferungen stehen  unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.
26. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
27. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags, dem Eingang des durch unsere Bank bestätigten Akkreditivs und der Beibringung etwa erforderlicher in – und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Sie verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 56 vorliegen.
28. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
Prüfungen
29. Die übliche Prüfung von Schmiedeteilen umfasst die Prüfung auf Maßhaltigkeit und Oberflächenfehler, soweit diese durch Sichtkontrolle  festgestellt werden können. Die Kosten für die übliche Prüfung sind im Stückpreis enthalten. Art und Umfang zusätzlicher Prüfungen und anzuwendende Prüfverfahren, wie z.B. 100 % Härteprüfung (z.B. Brinell oder Rockwell),  Rißprüfung und Fehlerprüfung durch Ultraschall u.a. müssen besonders vereinbart und in der Schmiedeteilzeichnung oder in der Bestellung  und Auftragsbestätigung angegeben sein.
Versand und Gefahrenübergang
30. Zum Liefertermin versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
31. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
32. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
Lieferung
33. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich fernmündlich oder schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den  voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
34. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 56 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Dies gilt auch, sofern Informationen, Mitwirkungshandlungen oder abschließende Produktanforderungen seitens unseres Partners, die für die Absendung bzw. Auslieferung der Ware benötigt werden,  erst nach Absendung der Auftragsbestätigung zugehen.
35. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben  und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Eigentumsvorbehalt
36. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
37. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der  Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.  Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
38. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner  gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit  einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.
39. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns  Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
40. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen,  nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis  des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und  ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung  entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
41. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten  hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für  Beeinträchtigungen sonstiger Art.
42. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir  auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Sachmängel
43. Mängelrügen werden von uns nur anerkannt, wenn sie von unserem Partner innerhalb der nachstehend genannten Fristen schriftlich angezeigt werden. Äußerlich erkennbare Fehler sind im Anlieferungszustand unverzüglich nach Eingang der Lieferung anzuzeigen. Innere Fehler, die erst bei der spanabhebenden Bearbeitung oder nach Ingebrauchnahme der Schmiedeteile erkennbar sind, sind innerhalb  von 12 Monaten nach Eingang der Lieferung anzuzeigen. Dabei muss einwandfrei festgestellt sein, das es sich um unsere Lieferung handelt.
Fehlerhafte Teile werden von uns nach unserer Wahl nachgebessert, kostenlos ersetzt oder gutgeschrieben, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Nachbesserung oder Ersatzleistung kann vom Partner nur verlangt werden, wenn durch die fehlerhaften Teile die in DIN EN 10254 festgelegte  Mindermengengrenze unterschritten wird. Führt die Nachbesserung oder Ersatzleistung nicht zum vertraglich vereinbarten Erfolg, so steht dem  Auftraggeber ein Rücktritts- oder Minderungsrecht zu. Die Vergütung für Nachbehandlungs- und Mehrarbeitskosten ist nur nach vorheriger Abstimmung mit uns möglich.
44. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebensowenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere
Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder  Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
45. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere  für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen  Mangelhaftigkeit verursacht hat.
46. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei  sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
47. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden;  wir übernehmen die Transportkosten, die mit uns abzustimmen sind, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht  nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
48. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
49. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns  schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist  kann der Partner Minderungen des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten  auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware
 nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
50. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen  getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüchen hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 51 letzter Satz entsprechend.
Sonstige Ansprüche, Haftung
51. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen.  Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.  Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen  Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
52. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder  leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlichter  Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder  leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
53. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten  Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben,  Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner  wegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
54. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,  Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
55. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Höhere Gewalt
56. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare,  unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn,  dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Sollten diese Ereignisse für mehr als 30 Tage andauern, so haben wir das Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten,  ohne dass für den Partner Ansprüche auf Ersatz etwaige Schäden oder Verluste bestünden.
Datenverarbeitung
57. Gemäß §§ 26 und 34 des BDSG weisen wir hiermit darauf hin, dass wir Daten Ihrer Firma soweit geschäftlich notwendig und im Rahmen  des Gesetzes zulässig, bei uns oder bei Dritten speichern.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
58. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
59. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind  auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen. 
60. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG-„Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

Zusatz Lohnarbeiten (Wärmebehandlung) Gültig zu den Allgemeine Geschäftsbedingungen der August Jansen KG:   
Ausführungs- und Lieferungsbedingungen1. Angaben des Auftraggebers
Allen Werkstücken, die zur Behandlung übergeben werden, muß ein Auftrag oder Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben enthalten soll:

a) Bezeichnung der Teile, Stückzahl, Nettogewicht und Art der Verpackung;
b) Werkstoffqualität (Normbezeichung bzw. Stahlsorte und Stahlhersteller) und Analyse.
c) Die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere die geforderte Zugfestigkeit bzw. der geforderte Härtegrad nach Rockwell oder Vickers.
Für die Ermittlung derselben ist, wenn nicht anderes angegeben, die Kugeldruckprüfung nach Brinell an der Oberfläche maßgebend.
d) Angaben über das gewünschte Prüfverfahren, die Prüfstelle und die Prüflast (siehe DIN-Prüfnormen).
e) Weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder Vorschriften (siehe DIN 6773, 17014, 17021,17023).
Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt, so muß dieses angegeben werden. Desgleichen sind besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf den Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweißte Werkstücke und auf solche die Hohlkörper enthalten, ist durch den Auftraggeber besonders hinzuweisen.
2. Lieferzeit Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien alle Ausführungseinzelheiten geklärt, und der Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat. Die Lieferzeit gilt jedoch nur als annähernd vereinbart.
3. GefahrenübergangDie Werkstücke sind vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch läßt der Auftragnehmer die Rücksendung unter Berechnung von Fracht-, Rollgeld-, Verpackungs-, Transportversicherungs- und sonstigen Kosten auf Gefahr des Auftragnehmers vornehmen. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer die An- und Ablieferung mit eigenem Fuhrpark übernommen hat.

4. Sachmängel
Die Werkstücke werden mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln behandelt. Gewähr für den Erfolg der Wärmebehandlung, z.B. für Verzugs- und Rißfreiheit, Oberflächenhärte, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit u.ä. wird wegen möglicher unterschiedlicher Härtbarkeit des verwendeten Materials, versteckter Fehler oder ungünstiger Formgebung nicht gegeben. Führte die Wärmebehandlung nicht zum Erfolg, weil der Auftraggeber die geforderten Angaben unvollständig oder unrichtig macht, der Auftragnehmer versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht kannte und nicht kennen konnte, oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der angelieferten Werkstücke den Erfolg der Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, der Auftragnehmer dies jedoch nicht wußte und nicht wissen konnte, so ist dennoch der Behandlungslohn zu zahlen.Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt.Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Gefahrenübergang schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrenübergang schriftlich zu rügen. Bei jeder Beanstandung muß dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden.Für Mängelschäden, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, leistet er nur Ersatz bis zur Höhe des Behandlungslohnes. Nach Wahl des Auftraggebers wird der Auftragnehmer in diesem Fall den Betrag entweder gutschreiben oder entsprechende Werkstücke kostenlos behandeln.Die Gewährleistungsfristen und –beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder weiterverarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungspflicht.
5. HaftungDer Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende Wärmebehandlung die Verantwortung für eine nach den Regeln der Technik erfolgte Fertigung der Werkstücke, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben und für eine dem späteren Verwendungszweck angepaßte Wärmebehandlungsvorschrift. Der Auftragnehmer haftet – soweit keine beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind – nicht für Schäden aus einer Wärmebehandlung, die von ihm vorgeschlagen und vom Auftraggeber gebilligt wurde. In der Ausführung vertraglich besonders übernommener Qualitäts- und Ausgangskontrolle liegt nicht gleichzeitig die Haftung für Folgeschäden. Der Auftragnehmer geht davon aus, daß der Auftraggeber seinerseits die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt. Ansprüche mittelbarer Natur, vor allem solche, die sich auf Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Werkstück identisch sind, werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt. Weitergehende Ansprüche als die in den Bedingungen erwähnten sind ausgeschlossen, soweit nicht den gesetzlichen Vertretern, der Geschäftsleitung oder den leitenden Angestellten des Auftragnehmers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.